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Um das Betreuungsgeld in Hamburg zu beantragen müssen Sie einen Antrag ausfüllen, den Sie bei der zuständigen Antragsstelle bekommen können. Diese sind die Bezirksämter in Hamburg. Bei den folgenden können Sie so einen Antrag erhalten oder abgeben. Denn Sie können das Antragsformular auch im Internet herunterladen.
Betreuungsgeld Hamburg Antrag
Hier finden Sie alle wichtigen Formulare für das Betreuungsgeld in Hamburg zum downloaden.
Antragsstelle
Telefon: 040 / 42828-0 (Hamburg Service , verbindet mit allen Dienststellen)
Altona
Alte Königstraße 29–39
22767 Hamburg
Bergedorf
Weidenbaumsweg 21 (Eingang C)
21029 Hamburg
Eimsbüttel
Grindelberg 62–66
20144 Hamburg
Hamburg-Mitte
Kurt-Schumacher-Allee 4
20097 Hamburg
Hamburg-Nord
Kümmellstraße 7
20144 Hamburg
Harburg
Harburger Rathausforum 1
21073 Hamburg
Wandsbek
Wandsbeker Allee 62
22041 Hamburg
Weitere Informationen finden Sie bei der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Hamburg.
Hinweise
Über das Betreuungsgeld
Eltern die sich entscheiden, ihre Kinder selbst zu betreuen, bzw. die Kinderbetreuung in eigener Regie zu organisieren, erfahren eine neue finanzielle Unterstützung: Seit dem 1. August 2013 haben Eltern, die keine staatlich geförderten Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen, Anspruch auf Betreuungsgeld. Bis einschließlich zum Juli 2014 wurde ein monatlicher Betrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Dieser ist nun seit dem 1. August 2014 angehoben worden: Wer nun Betreuungsgeld bezieht, erhält monatliche 150 Euro.
Voraussetzung für den Erhalt des Betreuungsgeldes ist, dass die Antrag stellenden Personen mit dem Kind in einem Haushalt leben. Das zu versteuernde Einkommen des vorherigen Kalenderjahres darf zudem bei Alleinerziehenden die Grenze von 250.000 Euro nicht überschreiten. Für Elternpaare gilt eine Grenze von 500.000 Euro pro Jahr. Das Betreuungsgeld wird natürlich ausschließlich für diejenigen Lebensmonate des Kindes gezahlt, in denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Für das Betreuungsgeld in Hamburg gelten die gleichen Bedingungen, die auch für die restlichen Länder der Bundesrepublik Gültigkeit haben: Damit der Anspruch auf Betreuungsgeld besteht, muss das Kind ab dem 1. August 2012 geboren worden sein. Bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates wird das sogenannte Elterngeld gezahlt.
Idealerweise schließt sich das Betreuungsgeld direkt ab dem 15. Lebensmonat des Kindes an das zuvor gezahlte Elterngeld an. Somit ist es klar, dass Eltern- und Betreuungsgeld für dasselbe Kind natürlich nur nacheinander bezogen werden können. Für das Betreuungsgeld ergibt sich aus dieser Tatsache daher noch eine weitere Bestimmung: Das Betreuungsgeld kann nur dann bezogen werden, wenn das Elterngeld bereits über alle den Eltern zustehende Monate vollständig bezogen worden ist.
Oft für Verwirrung sorgt das Kindschaftsverhältnis. Nicht nur die Eltern können das Betreuungsgeld in Anspruch nehmen: Auch für ein Kind in Adoptionspflege wird das Elterngeld gezahlt. In besonders schweren Fällen, wie zum Beispiel schwerer Krankheit und oder Tod der Eltern, können auch andere Personen, die mit dem Kind bis zum 3. Grad eine Verwandtschaftsbeziehung haben, das Betreuungsgeld beantragen.
Das Betreuungsgeld wird in vollem Umfang berücksichtigt und auf die Leistungen des Arbeitslosengeldes II, die Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag angerechnet. Einkommensabhängige Sozialleistungen wie zum Beispiel Wohngeld oder BAföG werden hingegen als Einkommen nicht berücksichtigt.
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