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Das Betreuungsgeld im Saarland nehmen etwa 27 Prozent der Eltern in Anspruch. Das ergab eine Studie des statistischen Bundesamtes (Stand 2014). Im Saarland zeigt sich damit, dass das Betreuungsgeld hohe Akzeptanz findet.
Schließlich gibt es für Kinder, die nach dem 01. August 2012 geboren sind, im Monat 100 € und für Kinder, die ab dem 01. August 2014 das Licht der Welt erblickten, monatlich 150 € vom Staat. Voraussetzung für den Zuschuss, der zwischen dem 15. und 36. Lebensmonat ausgezahlt wird, ist die Betreuung des Kindes ohne eine staatliche Kinderbetreuungseinrichtung zu nutzen. Im Saarland kann das Betreuungsgeld beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie beantragt werden. Die Beantragung erfolgt immer schriftlich.
Betreuungsgeld Saarland Antrag
Hier finden Sie alle wichtigen Formulare für das Betreuungsgeld im Saarland zum downloaden.
Betreuungsgeld Antrag Saarland
Antragsstelle
E-Mail: elterngeld@soziales.saarland.de
Weitere Informationen finden Sie beim offiziellen Portal vom Saarland.
Hinweise
Über das Betreuungsgeld
Anspruch auf das Betreuungsgeld im Saarland haben Eltern, die ihre Kinder ab dem 15. Lebensmonat selbst betreuen. Dabei wird der Zuschuss unabhängig davon bewilligt, ob die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen und das Kind beispielsweise familiär betreuen lassen. Nicht genehmigt wird das Betreuungsgeld, wenn eine öffentliche Tages- oder Kinderbetreuungseinrichtung oder eine staatlich geförderte Tagesmutter in Anspruch genommen wird.
Die im Volksmund genannte Herdprämie können auch Auszubildende und Studierende beantragen. Für Alleinerziehende gibt es keine gesonderten Reglungen. Die Herdprämie gilt ebenfalls bei adoptierten Kindern. Gezahlt wird das Betreuungsgeld nicht, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen vor der Geburt 500.000 € betragen hat. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei 250.000 €. Zudem ist der Wohnsitz in Deutschland eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung des staatlichen Zuschusses.
In der Regel erhalten Eltern ab der Geburt des Kindes oder der Kinder Elterngeld, welches bis zum 14. Lebensmonat ausgezahlt wird. Danach, also ab dem 15. Lebensmonat, kann dann das Betreuungsgeld beantragt werden. Dieses wird bis maximal zum 36. Lebensmonat bewilligt. Parallel zum Elterngeld kann das Betreuungsgeld nicht in Anspruch genommen werden.
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