Das Betreuungsgeld wurde mit einem Urteil vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2015 abgeschafft. Es wurde insgesamt nur etwa 2 Jahre ausgezahlt, Anträge konnten zwischen 2013 und 2015 gestellt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Für Familien mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit der Beantragung des Kinderzuschlags.
Die erste Idee zum Betreuungsgeld wurde bereits im Jahre 2007 vom damaligen Ministerpräsident Thüringens geäußert. Erst fünf Jahre später, am 17. Juni 2012, wurde jedoch der erste Entwurf verfasst. Knapp ein Jahr darauf, am 01. August 2013, trat das Betreuungsgeldgesetz dann in Kraft.
Das Betreuungsgeldgesetz wurde im Abschnitt 2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt und festgesetzt. Darin hieß es, dass Eltern, deren Kinder am, oder nach dem 01. August 2013 geboren sind beziehungsweise wurden, ab dem 15. Lebensmonat bis Ende des 36. Lebensmonates Anspruch auf Betreuungsgeld hätten. Es konnte für insgesamt 22 Monate ausgezahlt werden.
Die Höhe des Betreuungsgeldes betrug seit dem 01. August 2014 150 Euro im Monat, zuvor jedoch lediglich 100 Euro pro Monat. Darüber hinaus gewährte der Staat einen monatlichen Zuschuss von 15 Euro, wenn man nachweisen konnte, dass man das erhaltene Betreuungsgeld für die Bildung oder die Altersvorsorge des Kindes ansparte. Dieser Zuschuss wurde auch „Bildungssparen“ genannt.
Hier können Sie sich das ehemalige Betreuungsgeldgesetz ansehen.
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