Das Betreuungsgeld gibt es nicht mehr. 2015 wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes beschlossen, dass das Gesetz über das Betreuungsgeld nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es war erst 2013 eingeführt worden.
Mehr Informationen zum Urteil des BVG und zur öffentlichen Debatte finden Sie hier.
Für Familien mit geringem Einkommen gibt es nach wie vor die Möglichkeit, Kinderzuschlag zu beantragen.
Am 9. September 2012 beschloss der Bundestag die gesetzlich festgelegte Einführung des Betreuungsgeldes zum 1. August 2013. Dabei handelte es sich um eine soziale Leistung, die bei der Erziehung der Kinder unterstützen sollte.
Voraussetzung, um das Betreuungsgeld erhalten zu können, war die Betreuung des eigenen Kindes bzw. der eigenen Kinder im privaten Umfeld. Unter diesen Foraussetzungen konnten Eltern für ein oder mehrere Kinder zwischen dem ersten und dem dritten Lebensjahr für insgesamt 22 Monate einen Betrag von 150 € erhalten. Bei weiteren Kindern konnte das Betreuungsgeld auch höher ausfallen. Des Weiteren mussten die Eltern einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben.
Die Höhe des Betreuungsgeldes erhöhte sich ab dem 1. August 2014 von 100 € auf 150 € pro Kind.
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