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Voraussetzung für den Bezug von Betreuungsgeld in Bayern ist, dass keine andere staatliche bzw. öffentlich geförderte Leistung der Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird. Betreuungsgeld ist für diejenigen eine neue Errungenschaft, die sich entscheiden, ihr Kind in eigener Regie zu betreuen.
Betreuungsgeld Bayern Antrag
Hier finden Sie nur das Infoblatt zum download. Der Antrag für das Betreuungsgeld in Bayern wird Ihnen in der Regel nach Ende des Elterngeldes, per Post, zugeschickt. Sollte das nicht der Fall sein können Sie den Antrag, durch Eingabe Ihrer Daten beim Zentrum Bayern Familie und Soziales herunterladen.
Antragsstelle
Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)
E-Mail: betreuungsgeld@zbfs.bayern.de
Telefon: 0931 / 32090929
Regionalstellen
Region Mittelfranken
Bärenschanzstraße 8a
90429 Nürnberg
Region Niederbayern
Friedhofstraße 7
84028 Landshut
Region Oberbayern
Dienstgebäude Bayerstraße 32
80335 München
Dienstgebäude Richelstraße 17
80634 München
Region Oberfranken
Hegelstraße 2
95447 Bayreuth
Region Oberpfalz
Landshuter Straße 55
93053 Regensburg
Region Schwaben
Morellstraße 30
86159 Augsburg
Region Unterfranken
Georg-Eydel-Straße 13
97082 Würzburg
Hinweise
Über das Betreuungsgeld
Der Anspruch auf die Leistungen des Betreuungsgeldes ergeben sich aus dem im August 2013 neu in Kraft getretenem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, nach dem alle Kinder nun einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuung haben. Eltern, die sich dazu entscheiden, keine öffentlichen Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, erhalten den Anspruch auf Betreuungsgeld, obgleich dieser aber dennoch nicht die Kosten einer privaten Betreuung für die Dauer eines Monats decken dürfte.
Zusätzliche Leistung in Bayern
Wer in Bayern das Betreuungsgeld in Anspruch nehmen möchte, der muss nicht viel tun. Das Betreuungsgeld schließt sich lückenlos an das bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gezahlte Elterngeld an. Die Bürger Bayerns erhalten nach dem Auslaufen des Elterngeldes automatisch einen Antrag für das Betreuungsgeld zugesandt, der nur noch ausgefüllt und von beiden Elternteilen unterschrieben und eingereicht werden muss. Die Höhe des Elterngeldes beträgt ab dem 1. August 2014 150 Euro im Monat. Bis einschließlich Juli 2014 wurden bereits 100 Euro Betreuungsgeld gezahlt. Das Betreuungsgeld wird für jedes Kind maximal für 22 Monate bewilligt. Gleichzeitig wird es grundsätzlich auf das Arbeitslosengeld II, den Kinderzuschlag und die Sozialhilfe angerechnet. Für das Bundesland Bayern ergibt sich eine weitere Besonderheit: Seit bereits 20 Jahren gewährt der Freistaat Bayern jungen Familien bereits eine staatliche Familienleistung: Das Bayerische Landeserziehungsgeld. Dieses ist unabhängig vom Einkommen und wird, wie auch das Betreuungsgeld, im Anschluss an das Elterngeld gezahlt. Diese Leistung hat keinen Einfluss auf den Anspruch des neuen Betreuungsgeldes. Im Klartext heißt dies, dass das Bayerische Landeserziehungsgeld zeitgleich und ohne Wechselwirkungen mit dem Betreuungsgeld bezogen werden kann. Das Betreuungsgeld kann vom 15. Lebensmonat bis maximal zum Ende des 36. Lebensmonates des Kindes bezogen werden.
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Bild oben: © panthermedia.net / Juergen Priewe